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Satzung für Pónaschemu
§ 3 Verbandstätigkeit
(1) Der Verband legt ein jährliches Arbeitsprogramm fest. Dieses wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Der Entwurf des Arbeitsprogrammes wird mit der Einladung an alle Mitglieder zur Diskussion gegeben.
(3) Durch die Bildung von Ortsgruppen wird eine breit gefächerte Basisarbeit
angestrebt, die so einen möglichst hohen Grad an Vertretungsberechtigung
des wendischen Volkes in seinen öffentlichen Befindlichkeiten und Belangen erreicht.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erstes Rumpfgeschäftsjahr war das Jahr 1999.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Kinder
und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
(2) Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft
endet
- mit dem Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person,
- durch schriftliche Austrittserklärung, die einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu übergeben ist.
- durch Ausschluß aus dem Verband.
4) Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Interessen und Zielsetzungen des Verbandes
ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Entscheidung persönlich
oder schriftlich anzuhören. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung
durch die Mitgliederversammlung sofort wirksam.
5) Eine Streichung der Mitgliedschaft
kann erfolgen, wenn nach schriftlicher zweimaliger Mahnung und einer Frist
von 3 Monaten der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird. Die Streichung erfolgt
auf Beschluß des Vorstandes. Das Mitglied hat das Recht auf vorhergehende
Anhörung.
§ 6 Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder haben je natürliche Person ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung festgelegt.
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Hinweis: Die Druckversion unserer Satzung finden Sie als PDF-Datei in unserer Rubrik "DOWNLOADS"
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