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Satzung für Pónaschemu

§ 10 Der Vorstandsbeirat

(3) Über den Beirat eingebrachte Anfragen und Anträge sind vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu beantworten.

(4) Die reibungslose Arbeit des Vorstandes darf durch den Beirat nicht beeinträchtigt werden.

§ 11 Die Ortsvertretungen

(1) Eine Ortsvertretung besteht aus mindestes 3 Mitgliedern.

(2) In den Ortsvertretungen wird in eigener Verantwortung je ein Ortsgruppenvorstand gewählt, dieser ist Mittelsperson und Vertreter der Ortsgruppe im Vorstandsbeirat.

(3) Die Ortvertretungen sind erste Ansprechpartner des Vorstandes bei der Realisierung von ortsbezogenen Vorhaben. Darüber hinaus besteht der wesentliche Aufgabenbereich der Ortsgruppen in der Organisation regelmäßiger Zusammenkünfte deren Inhalt dem Satzungszweck des Verbandes entsprechen.

§ 12 Überschüsse und Verwaltungsausgaben

(1) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschußanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen aus Mitteln der Verbandes. Über die Erstattung von Auslagen und Zuwendungen, soweit angemessen, entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Verbandes keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen.

2) Sollte Größe und Geschäftstätigkeit des Verbandes es erfordern, können zur Aufgabenerfüllung Sachbearbeiter angestellt und ein Geschäftsführer beauftragt werden.

§ 13 Auflösung des Verbandes

(1) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zur Förderung wendischer Angelegenheiten zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Der Verband kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen geändert werden.

§ 15 Gerichtsstand / Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Cottbus,Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21.5.1999 in Werben beschlossen und zu MV am 20.01.2001 letztmalig novelliert.

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Hinweis:
Die Druckversion unserer Satzung finden Sie als PDF-Datei in unserer Rubrik "DOWNLOADS"

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